Anwälte im Internet
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Anwälte im Internet


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Im folgenden werden einige Besonderheiten, die für die Internetpräsenz von Anwälten gelten, dargestellt. Ich habe mich dabei bemüht, einen möglichst knappen, an der bisherigen Rechtsprechung orientierten Überblick zu erstellen. Bei Beachtung der folgenden Punkte, sollte man sich mit seinen Webseiten auf der "relativ sicheren Seite befinden". Natürlich ist das alles kein "Muss", denn auf der anderen Seite kommt richtungsweisende Rechtsprechung oft erst dadurch zustande, dass jemand den Mut hat, etwas neues auszuprobieren.

  1. Einleitung
  2. Anwaltliche Werbung

    a) Allgemeines
    b) Übertragung auf das Internet
    c) Einschränkung durch das Standesrecht
  3. Inhalte, gemessen am Standesrecht

    a) Fachinformationen
    b) Rechtsprechung
    c) Personenbezogene Informationen
    d) Gästebücher
    e) "Web-Counter"
  4. Dienstleistungen

    a) Online-Beratung
    b) Mahnverfahren

 

1. Einleitung

Es versteht sich von selbst, dass gerade an die Internetpräsenz von Anwälten hinsichtlich deren rechtlichen Absicherung hohe Anforderungen gestellt werden.

Als Faustregel gilt: Was die Rechtsanwaltskammern auf ihren eigenen Seiten anbieten, wird von ihnen grundsätzlich nicht missbilligt. Hier empfiehlt sich, diese Seiten einmal zu besuchen und anzusehen, um sich einen Eindruck zu verschaffen.

Zudem ist es sinnvoll, sich einmal einige Seiten von Kollegen anzuschauen. Sie werden über die Unterschiede überrascht sein. Einige wirken sehr seriös, andere dagegen sind in schreienden Farben und eher poppig gehalten. Wenn man sich selbst in die Rolle des Benutzers versetzt, wird einem sehr schnell klar, was einem gefällt, und was nicht. Welcher Weg letztlich beschritten wird, hängt wie immer vom Geschmack, der Experimentierfreudigkeit und dem damit verbundenen Zeit- und Kostenaufwand ab.

 

2. Anwaltliche Werbung

  1. Allgemeines

    Kanzleischild, dezent gestalteter Briefkopf, etc. sind erlaubt. Kanzleilogos auf Roben, Werbung auf Pkws (vgl. LG Nürnberg-Fürth, NJW 1999, 1410 bezügl. Taxis) und Banden dagegen nicht. Diese und viele mehr sind altbekannte, mittlerweile geklärte Fragen.

    Aber was ist im Internet erlaubt?

    Allein die Präsenz im Internet ist Werbung. Auch dort gelten für die anwaltliche Werbung Art. 12 GG, der die Berufsfreiheit normiert, sowie die Beschränkungen des § 43 b BRAO und die standesrechtlichen Regelungen der §§ 6 ff. der Berufsordnung für Rechtsanwälte ohne Einschränkungen.

    Diese generalklauselartig formulierten Vorschriften bieten bekanntermaßen seit je her Anlass zu mehr oder weniger heftig geführten Kontroversen. Dies gilt natürlich zur Zeit um so mehr für das Internet. Zwar ist ein Teil der bisherigen Rechtsprechung darauf übertragbar. Jedoch sind mediumspezifische Besonderheiten, wie animierte Grafiken, Ton, Musik usw. vollkommen neu.

    Anwaltliche Homepages sind mittlerweile jedoch nicht mehr völliges Neuland. Die ersten Schritte sind getan, wegweisende Entscheidungen gefällt.

  2. Übertragung auf das Internet

    Zwar bestehen gegen die Internetpräsenz von Anwälten heutzutage keine Bedenken mehr, die Herleitung dieser "Erlaubnis" erwies sich allerdings recht problematisch.

    Zunächst musste überhaupt erst mal geklärt werden, ob das Internet ein zulässiger Werbeträger ist (BVerfG v. 22.05.1996). Roben und Banden sind es bekanntlich nicht.

    Fraglich war insbesondere, ob es sich mit der Internetpräsenz um eine gezielte Werbung von Mandanten und damit einen Verstoß gegen § 43b BRAO handelte.
    Nach mittlerweile ganz herrschender Meinung können die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Rechtmäßigkeit von Anwaltssuchservicen auf das Internet übertragen werden. Auch hier bedarf es eines gezielten Ansteuerns der jeweiligen Webseite durch den Mandanten. Der User bestimmt durch einen Klick, ob er die Seite sehen will oder nicht. Der Anwalt tritt also nicht von sich aus gezielt an den Mandanten heran. Dies ist durchaus mit der Inanspruchnahme der Datenbank eines Anwaltsuchservices vergleichbar und stellt damit keine unzulässige Werbung um die Erteilung eines Mandates im Einzelfall dar (Vgl. dazu bereits Schopen/Gumpp/Schopen in COR 2/1996, 112 ff oder hier).

  3. Einschränkung durch das Standesrecht

    Wie bereits erwähnt, sind die standesrechtlichen Vorschriften auf das Internet uneingeschränkt anwendbar.

    Gem. § 43 b BRAO ist Werbung dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.

    Die von der Rechtsprechung vor der Einführung des § 43 b BRAO aufgestellten Grundsätze gelten vorbehaltlos fort (BVerfG NJW 1995, 712 f., OLG Frankfurt a.M., NJW 1996, 1065). Danach sind aufdringliche Werbemethoden unzulässig, die Ausdruck eines rein geschäftsmäßigen, ausschließlich an Gewinn orientierten Verhaltens sind. Darunter fallen das unaufgeforderte, direkte Herantreten an potentielle Mandanten (gezielte Werbung) und das sensationelle, oder reklamehafte Sichherausstellen (BVerfG NJW 1992, 1613 f.).

    Für die medienspezifischen Besonderheiten des Internets gilt (leider noch) folgendes:

 

3. Inhalte, gemessen am Standesrecht

Oberste Maxime für die standesrechtliche Beurteilung ist der inhaltliche Zusammenhang mit der anwaltlichen Tätigkeit. Dies geht auch aus § 6 I der Berufsordnung für Rechtsanwälte hervor. In deren §§ 6-10 sind die Grundsätze anwaltlicher Werbung normiert.

  1. Fachinformation

    Das Bereitstellen von Fachinformation ist zwar mit einigem Zeitaufwand verbunden, bietet jedoch ganz enorme Vorteile:
  1. Rechtsprechung

    Rechtsprechung ist für die anwaltliche Tätigkeit von außerordentlicher Bedeutung und kann daher auch in die eigene Webseite eingebunden werden. Dabei sind jedoch einige Gesichtspunkte zu beachten.
  1. Personenbezogene Informationen

    Auch die Daten, die sich auf die eigene Person beziehen, unterliegen Beschränkungen.
  1. Gästebücher

    Das OLG Nürnberg-Fürth hat mit Urteil vom 20.05.1998 die Zulässigkeit von Gästebüchern auf anwaltlichen Homepages verneint. Darin heißt es u.a.: "Durch das Anbieten eines Gästebuches auf seiner Homepage im Internet schafft der Verfügungsbeklagte [Anwalt] die konkrete Gefahr einer unsachlichen Werbung für seine Tätigkeit als Rechtsanwalt. Aufgrund dieser Begehungsgefahr ist er zur Unterlassung verpflichtet." Neben der Tatsache, dass Gästebücher zumeist positive Inhalte enthalten, beanstandete das Gericht, dass der Gästebuchbetreiber keinen Einfluss auf den Inhalt des Gästebuchs hat: "Die Möglichkeit einer Löschung von Einträgen kann deshalb außer Betracht bleiben, da nicht davon ausgegangen werden kann, daß der Verfügungsbeklagte [Anwalt] rund um die Uhr jegliche Einträge in sein Gästebuch überwacht."

    Diese mangelnde Überwachungsmöglichkeit birgt in der Tat die Gefahr, dass auf dieser Plattform Inhalte veröffentlicht werden, die sich eher imageschädigend auswirken.

  2. "Web-Counter"

    Gem. § 6 III der Berufsordnung ist Angabe von Erfolgs- und Umsatzzahlen unzulässig. Da ein Web-Counter die Anzahl der erfolgten "Hits" also Seitenaufrufe von Außerhalb darstellt, dürfte ein solcher ebenfalls unzulässig sei. Zudem sind solche Counter durchaus manipulierbar und lassen sich sogar mit Hilfe von JavaScript vortäuschen.

    Wer auf einen Counter nicht verzichten möchte, sollte diesen sehr, sehr unauffällig halten oder gar "verstecken".

 

4. Dienstleistungen

  1. Online-Beratung

    Die Online-Beratung per E-Mail ist sowohl technisches als auch rechtliches Neuland. Wer sich auf diesen Weg begeben will, muss bereit sein, einen großen Teil seiner Zeit darin zu investieren. Meist eignet sich dies nur für junge Anwälte, die noch keinen ausgeprägten Mandantenstamm haben, oder für größere Kanzleien, die sich leisten können, jemanden dafür abzustellen.

    Dieses Thema beinhaltet genügend Stoff für ganze Bücher. In diesem Rahmen möchte ich mich auf eine kurze Themenübersicht beschränken und auf einen in naher Zukunft erscheinen Beitrag auf diesen Seiten verweisen.
  1. Mahnverfahren

    Einige Anwälte bieten bereits das automatisierte Mahnverfahren über das Internet an. Auch, wenn dies nicht der Schwerpunkt der Kanzlei ist, können natürlich auch auf diesem Wege Kunden geworben werden. Die Bereitstellung eines solchen Dienstes erfordert neben spezieller Software auch mindestens einen in Computerfragen erfahrenen Mitarbeiter. - Sonst mündet die "Internet-Mahnabteilung" bei den ersten technischen Schwierigkeiten (die in jedem Falle auftreten werden) im Chaos.
  2.  

     

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