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Zum "reklamehaften Sich-Herausstellen" und der Teilnahme am Anwaltssuchservice


BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats), Beschluß v. 17.02.1992 - 1 BvR 899/90 (NJW 1992, 1613)

Zum Sachverhalt:

Die Bf. war Teilnehmerin der Anwalts-Suchservice-Informationsdienst für anwaltliche Dienstleistungen GmbH (im folgenden: Anwaltssuchservice GmbH). Diese benennt Rechtsuchenden kostenlos auf Anfrage einen Rechtsanwalt, der nach dem Sitz seiner Kanzlei und seinem überwiegenden Tätigkeitsgebiet in Betracht kommt. Die Bf. wurde ihren zutreffenden Angaben entsprechend mit dem Tätigkeitsschwerpunkt "Familiensachen" geführt. Sie entrichtete für die Teilnahme an der Anwaltssuchservice GmbH neben einer einmaligen Aufnahmegebühr von 50 DM einen monatlichen Beitrag von 30 DM. Die Rechtsanwaltskammer erteilte der Bf. wegen der Teilnahme an der Anwaltssuchservice GmbH eine Rüge. Ihr Verhalten sei berufswidrige Werbung, weil der Anschein einer überprüften Fachgebietsbezeichnung auf dem Gebiet des Familienrechts erweckt werde und die Bf. Zahlungen für die Vermittlungstätigkeit der Anwaltssuchservice GmbH erbracht habe. Das Ehrengericht wies den Antrag der Bf. auf gerichtliche Entscheidung zurück. Die Teilnahme an der Anwaltssuchservice GmbH stelle allerdings keine gezielte Werbung um Praxis dar und sei auch nicht irreführend. Die Standeswidrigkeit ergebe sich aber daraus, daß das Informationssystem den Rechtsuchenden nur Adressen von solchen Anwälten nenne, die für die Aufnahme in das Verzeichnis einen Beitrag bezahlten. Eine solche Handhabung unterscheide sich nicht grundsätzlich von standeswidrigen Vermittlungsprovisionen.

Die Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg.

Aus den Gründen:

Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Bf. in ihrem Grundrecht aus Art. 12 I GG.

Die Erteilung einer Rüge wegen berufswidriger Werbung greift in die freie Berufsausübung der Bf. ein. Für diesen Eingriff fehlt bereits die nach Art. 12 I 2 GG erforderliche gesetzliche Grundlage.

a) Aus § 43 BRAO in Verbindung mit dem gesetzlichen Berufsbild des Rechtsanwalts, der als unabhängiges Organ der Rechtspflege einen freien Beruf und kein Gewerbe ausübt, läßt sich über das bereits aus § 3 UWG zu entnehmende Verbot der irreführenden Werbung hinaus das Verbot solcher Werbung herleiten, die nach Form oder Inhalt das gesetzlich normierte Berufsbild des Rechtsanwalts verfälscht. Auf das in den Standesrichtlinien niedergelegte, allgemeine Werbeverbot (§ 2 RiLi RA) und das Verbot der Aufnahme in Namensverzeichnisse (§ 73 RiLi RA) kann nur noch in diesem Rahmen zurückgegriffen werden (BVerfGE 76, 171 (184 ff.) = NJW 1988, 191; BVerfGE 76, 196 (205) = NJW 1988, 194).

Der Rechtsanwalt unterscheidet sich als "Organ der Rechtspflege" dadurch vom Gewerbetreibenden, daß er sich bei seiner Tätigkeit nicht maßgeblich vom Streben nach Gewinn, sondern von der Verwirklichung des Rechts für seine Mandanten leiten läßt. Dieser Unterschied tritt besonders im Bereich der Werbung in Erscheinung. Werbung, die diesen Unterschied aufhebt, wird in ständiger Rechtsprechung der Ehrengerichte für Rechtsanwälte als berufswidrig angesehen. Danach sind neben dem Verbot der irreführenden Werbung insbesondere aufdringliche Werbemethoden unzulässig, die Ausdruck eines rein geschäftsmäßigen, ausschließlich an Gewinn orientierten Verhaltens sind. Dazu gehören das unaufgeforderte direkte Herantreten an potentielle Mandanten (gezielte Werbung) und das sensationelle oder reklamehafte Sich-Herausstellen. Nur insoweit findet das Werbeverbot in § 43 BRAO eine gesetzliche Grundlage (BVerfGE 76, 196 (205 f.) = NJW 1988, 194).

b) Das der Bf. vorgeworfene Verhalten wird nach der Rechtsprechung des BVerfG von dem aus § 43 BRAO herleitbaren Werbeverbot nicht umfaßt.

Die Teilnahme an der Anwaltssuchservice GmbH ist keine gezielte Werbung im Sinne eines unaufgeforderten direkten Herantretens an potentielle Mandanten. Weder die Anwaltssuchservice GmbH noch der sich ihr anschließende Anwalt knüpfen von sich aus Kontakte mit potentiellen Mandanten zum Zwecke der Mandatserlangung. Die Initiative zur Kontaktaufnahme geht vielmehr von den Rechtsuchenden aus.

Die Teilnahme an der Anwaltssuchservice GmbH bedeutet keine reklamehafte Werbung. Die Angabe der Tätigkeitsbereiche entspricht vielmehr einem Informationsbedürfnis der Rechtsuchenden, weil nicht jeder Rechtsanwalt überwiegend Fälle eines bestimmten Rechtsgebiets bearbeitet. Die Anwaltssuchservice GmbH stellt auch nicht die Tätigkeitsbereiche ihrer Teilnehmer reklamehaft im Vergleich zu den nicht teilnehmenden Rechtsanwälten heraus.

Schließlich führt die Angabe eines Tätigkeitsschwerpunkts gegenüber der Anwaltssuchservice GmbH auch nicht zu irreführender Werbung. Ein Rechtsuchender, dem für ein bestimmtes Rechtsproblem ein Rechtsanwalt ohne weitere Qualifikationshinweise benannt wird, kann nicht annehmen, es müsse sich um einen Fachanwalt handeln, der auf dem gesuchten Rechtsgebiet über eine bestimmte und geprüfte Qualifikation verfügt. Auch die Rechtsanwaltskammern und örtlichen Anwaltsvereine sehen hier keine Gefahr der Irreführung; sie führen sogar selbst bereits Listen von Anwälten mit - ausschließlich auf deren Selbsteinschätzung beruhenden - Spezialgebietsangaben.

 

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